Der Bundesrat hat am 09.10.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gebilligt, das der Bundestag am 10.09.2020 verabschiedet hatte.
Ziel des Gesetzes ist die Eindämmung des Abmahnmissbrauchs im Wettbewerbsrecht. Vor allem Einzelunternehmer und kleinere und mittlere Unternehmen sollen vor missbräuchlichen Abmahnungen und den daraus resultierenden finanziellen Folgen geschützt werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12 - Morpheus) entschieden, dass Eltern für die Teilnahme ihres minderjährigen Kindes an illegalen Tauschbörsen im Internet (sog. filesharing / peer-to-peer-Netzwerke) dann nicht zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie das Kind darüber belehrt hatten, dass die Teilnahme an solchen Tauschbörsen verboten ist und sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass das Kind sich an das Verbot nicht hält.
Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in Kraft.
Anlass der gesetzlichen Neuregelung sind die seit einigen Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Abofallen, über die manche fragwürdigen Anbieter versuchen, den Internetnutzern kostenpflichtige Verträge „unterzuschieben“. Dennoch gilt das Gesetz nicht nur für derartige zweifelhafte Internetdienste; das Gesetz betrifft vielmehr jeden, der über das Internet Handel mit Waren betreibt oder Dienstleistungen anbietet.
Viele Online-Händler sehen sich vor dem Problem, dass ihre teilweise mit beachtlichem Aufwand hergestellten Produktfotos durch Konkurrenten verwendet werden, indem diese die Bilder kopieren und in ihre eigenen Produktbeschreibungen einbinden. In aller Regel liegt hier ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor, weil der Rechtsinhaber dieser Verwendung der Fotografien nicht zugestimmt hat.
Mit Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wettbewerbsverband keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Erteilung einer zweiten Abmahnung hat, wenn der Verband zunächst bereits selbst (erfolglos) eine Abmahnung ausgesprochen hatte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 - „Holzhocker“ entschieden, dass im Online-Versandhandel der Verkäufer dem Käufer die Widerrufsbelehrung (zumindest) per E-Mail übermitteln muss. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat nicht zu laufen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2010 (Az. BGH VIII ZR 268/07) entschieden, dass im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes der Verkäufer dem Käufer die sogenannten Hinsendekosten (Versandkostenpauschale) zu erstatten hat. Dies war bislang in der Rechtsprechung umstritten, da sich hierfür im Gesetz keine ausdrückliche Regelung findet.
Seit dem 11.06.2010 gilt die neue Musterwiderrufsbelehrung, welche insbesondere auch im Online-Versandhandel von Bedeutung ist. Das Muster findet sich jetzt als Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und ist damit nunmehr auch für die Rechtsprechung verbindlich. Die zuvor in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) geregelte Musterwiderrufsbelehrung war von einigen Gerichten für fehlerhaft erklärt und damit teils als wettbewerbswidrig beurteilt worden.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, Az. BGH I ZR 121/08) mit der Haftung des Anschlussinhabers für die über seinen Internetzugang begangenen Urheberechtsverletzungen durch illegales file-sharing (Teilnahme an sogenannten Musiktauschbörsen) befasst.
Am 1.9.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Neuerungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. So wird in das Urheberrechtsgesetz unter anderem ein neuer § 97 a eingefügt, der Regelungen zur Abmahnung enthält.