Der Bundesrat hat am 09.10.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gebilligt, das der Bundestag am 10.09.2020 verabschiedet hatte.
Ziel des Gesetzes ist die Eindämmung des Abmahnmissbrauchs im Wettbewerbsrecht. Vor allem Einzelunternehmer und kleinere und mittlere Unternehmen sollen vor missbräuchlichen Abmahnungen und den daraus resultierenden finanziellen Folgen geschützt werden.
Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in Kraft.
Anlass der gesetzlichen Neuregelung sind die seit einigen Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Abofallen, über die manche fragwürdigen Anbieter versuchen, den Internetnutzern kostenpflichtige Verträge „unterzuschieben“. Dennoch gilt das Gesetz nicht nur für derartige zweifelhafte Internetdienste; das Gesetz betrifft vielmehr jeden, der über das Internet Handel mit Waren betreibt oder Dienstleistungen anbietet.
Mit Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wettbewerbsverband keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Erteilung einer zweiten Abmahnung hat, wenn der Verband zunächst bereits selbst (erfolglos) eine Abmahnung ausgesprochen hatte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 - „Holzhocker“ entschieden, dass im Online-Versandhandel der Verkäufer dem Käufer die Widerrufsbelehrung (zumindest) per E-Mail übermitteln muss. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat nicht zu laufen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2010 (Az. BGH VIII ZR 268/07) entschieden, dass im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes der Verkäufer dem Käufer die sogenannten Hinsendekosten (Versandkostenpauschale) zu erstatten hat. Dies war bislang in der Rechtsprechung umstritten, da sich hierfür im Gesetz keine ausdrückliche Regelung findet.
Seit dem 11.06.2010 gilt die neue Musterwiderrufsbelehrung, welche insbesondere auch im Online-Versandhandel von Bedeutung ist. Das Muster findet sich jetzt als Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und ist damit nunmehr auch für die Rechtsprechung verbindlich. Die zuvor in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) geregelte Musterwiderrufsbelehrung war von einigen Gerichten für fehlerhaft erklärt und damit teils als wettbewerbswidrig beurteilt worden.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 11.4.2008, Az. 5 W 41/08) begründet nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflichten oder die Belehrungspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG.
Am 1.4.2008 tritt die neue Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft. Damit gilt für die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ein neues Muster - wichtig unter anderem für die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, also vor allem auch für eBay-Verkäufer und Betreiber von Internetshops.