Neue Musterwiderrufsbelehrung


Am 1.4.2008 tritt die neue Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft. Damit gilt für die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ein neues Muster - wichtig unter anderem für die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, also vor allem auch für eBay-Verkäufer und Betreiber von Internetshops. Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung wurde am 12.3.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet.

In der Vergangenheit sind einige Gerichte, so unter anderem das Landgericht Halle (13.5.2005, Az. 1 S 28/05), das Kammergericht Berlin (18.7.2006, Az. 5 W 156/06) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (24.8.2006, Az. 3 U 103/06) zu der Auffassung gelangt, dass die bisher gültige Musterwiderrufsbelehrung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht vereinbar ist. Wer das bisher gültige Muster verwendete, lief daher bislang Gefahr, auf Veranlassung von Konkurrenten abgemahnt zu werden, was oft mit nicht unerheblichen Kosten verbunden war. Das Bundesministerium der Justiz hat das Muster daher nachgebessert und an das geltende Recht angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem die Regelungen zu Fristbeginn und Wertersatz.

Um künftige Abmahnungen zu vermeiden, sollte daher die neue Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO so schnell wie möglich verwendet werden. Zwar sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Umsetzung des neuen Musters bis 1.10.2008 vor. Ob sich bis dahin die Konkurrenten davon abhalten lassen werden, bei Verwendung des bislang gültigen Musters weitere Abmahnungen zu versenden, darf bezweifelt werden. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist und bleibt die „alte“ Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft. Stellt man sich auf die neue Rechtslage nicht umgehend ein, drohen daher weitere Abmahnungen.

Die Verwendung des Musters ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben. Dem Verkäufer bzw. Anbieter steht es frei, selbst eine Belehrung zu formulieren und diese zu verwenden. Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften bietet es sich allerdings an, das Muster zu übernehmen. Dafür spricht nicht zuletzt auch § 14 BGB-InfoVO, wonach durch Verwendung des Musters den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung Genüge getan ist - sofern das Muster unverändert übernommen wird. Auch das neue Muster sieht allerdings zahlreiche Alternativen vor, zwischen denen der Verwender zu wählen hat und unter denen er die auf ihn jeweils passende zutreffend auswählen muss. Der Verkäufer muss zudem auch entscheiden, ob er dem Kunden ein Widerrufsrecht oder aber ein Rückgaberecht einräumen will, da hierfür jeweils gesonderte Mustertexte existieren. Das Muster für die Rückgabebelehrung findet sich als Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoVO. Im Zweifel sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, um bei der Formulierung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung möglichst keine Fehler zu machen.

Da die neue Musterbelehrung nicht alle Kritikpunkte aufgegriffen hat, die Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit aufgeworfen haben, bleibt abzuwarten, ob nicht auch die Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung Anlass zu weiteren Abmahnungen bieten wird.

Besondere Vorsicht bei der Verwendung des neuen Musters ist geboten, wenn man in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, mit der man sich zur Unterlassung bestimmter Formulierungen in der Widerrufsbelehrung verpflichtet hat. In einem solchen Fall könnte die Verwendung des neuen Musters dazu führen, dass man gegen die Unterlassungserklärung verstößt und damit die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird. Entsprechendes gilt, wenn einem durch gerichtliche Entscheidung die Verwendung bestimmter Formulierungen untersagt wurde. In derartigen Fällen sollte zur Umsetzung der neuen Musterbelehrung möglichst fachkundiger Rat eingeholt werden.

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