Neue Informationspflichten fĂŒr Online-HĂ€ndler - “Button-Lösung” tritt am 1.8.2012 in Kraft

Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zur Änderung des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr“ in Kraft.

Anlass der gesetzlichen Neuregelung sind die seit einigen Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Abofallen, ĂŒber die manche fragwĂŒrdigen Anbieter versuchen, den Internetnutzern kostenpflichtige VertrĂ€ge „unterzuschieben“. Dennoch gilt das Gesetz nicht nur fĂŒr derartige zweifelhafte Internetdienste; das Gesetz betrifft vielmehr jeden, der ĂŒber das Internet Handel mit Waren betreibt oder Dienstleistungen anbietet.

Durch das Gesetz werden die in § 312 g BGB geregelten „Pflichten im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr“ erweitert.

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass der „Bestell-Button“ gut lesbar mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung) beschriftet sein muss, damit ein wirksamer Vertrag mit dem KĂ€ufer zustande kommt. Obwohl es zulĂ€ssig ist, den „Bestell-Button“ abweichend zu beschriften, ist es sinnvoll, sich an dem gesetzlich vorgesehen Wortlaut zu orientieren und die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ zu wĂ€hlen, um keine unnötigen Unsicherheiten einzugehen. Das Gesetz spricht hier von einer „SchaltflĂ€che“, wobei mit SchaltflĂ€che nicht nur die sogenannten Buttons gemeint sind, sondern auch entsprechend beschriftete Links, die zum Absenden der Bestellung zur VerfĂŒgung stehen.

Neben der richtigen Wortwahl kommt es auch auf die Lesbarkeit der Beschriftung an. Sowohl SchriftgrĂ¶ĂŸe als auch farbliche Gestaltung der Schrift und des Buttons sind daher so zu gestalten, dass bei ĂŒblicher Bildschirmauflösung die Aufschrift ohne weiteres gut zu entziffern ist.

Bei einer unzureichenden Beschriftung kommt mit dem Kunden kein wirksamer Vertrag zustande.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen sind dem Kunden darĂŒber hinaus bestimmte Informationen unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verstĂ€ndlich in hervor­gehobener Weise zur VerfĂŒgung zu stellen.

Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Angaben:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  2. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmĂ€ĂŸig wieder­kehrende Leistung zum Inhalt hat,
  3. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle ĂŒber den Unternehmer abgefĂŒhrten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine ÜberprĂŒfung des Preises ermöglicht,
  4. gegebenenfalls zusĂ€tzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht ĂŒber den Unternehmer abgefĂŒhrt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

HĂ€ufig werden diese Informationspflichten bereits jetzt erfĂŒllt. Betreiber von Online-Shops sollten die GesetzesĂ€nderung jedoch zum Anlass nehmen, die RechtmĂ€ĂŸigkeit des eigenen Online-Auftritts zu prĂŒfen. Werden die gesetzlichen Regelungen nicht beachtet, drohen auch Abmahnungen von Konkurrenten und VerbraucherschutzverbĂ€nden.

Zu beachten ist, dass die neuen Regelungen auch bei Angeboten auf eBay und anderen Handelsplattformen gelten. Hier sieht der Gesetzgeber allerdings vor, dass eine Beschriftung des Buttons z.B. mit den Worten „Gebot abgeben“ zulĂ€ssig ist.

Ab dem 1.8.2012 finden sich die neuen gesetzlichen Regelungen dann in § 312 g BGB.

Kommentarfunktion ist deaktiviert