Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2020 (Az. I ZR 114/19) entschieden, dass für die Feststellung der Angemessenheit der Vergütung für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern, die von einer Fotoagentur an einen freiberuflich tätigen Fotografen gezahlt wird, die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12 - Morpheus) entschieden, dass Eltern für die Teilnahme ihres minderjährigen Kindes an illegalen Tauschbörsen im Internet (sog. filesharing / peer-to-peer-Netzwerke) dann nicht zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie das Kind darüber belehrt hatten, dass die Teilnahme an solchen Tauschbörsen verboten ist und sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass das Kind sich an das Verbot nicht hält.
Viele Online-Händler sehen sich vor dem Problem, dass ihre teilweise mit beachtlichem Aufwand hergestellten Produktfotos durch Konkurrenten verwendet werden, indem diese die Bilder kopieren und in ihre eigenen Produktbeschreibungen einbinden. In aller Regel liegt hier ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor, weil der Rechtsinhaber dieser Verwendung der Fotografien nicht zugestimmt hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08) steht dem Fotografen kein zusätzliches Honorar für die Nutzung seines Fotos in der E-Paper-Ausgabe neben der Printausgabe zu.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es jedenfalls gegenüber freien Mitarbeitern üblich sei, die Veröffentlichung von Lichtbildern in einem E-Paper neben der Printausgabe nicht gesondert zu vergüten.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, Az. BGH I ZR 121/08) mit der Haftung des Anschlussinhabers für die über seinen Internetzugang begangenen Urheberechtsverletzungen durch illegales file-sharing (Teilnahme an sogenannten Musiktauschbörsen) befasst.
Am 1.9.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Neuerungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. So wird in das Urheberrechtsgesetz unter anderem ein neuer § 97 a eingefügt, der Regelungen zur Abmahnung enthält.
Wer fremde Fotos ohne Zustimmung des Fotografen oder des jeweiligen Rechtsinhabers beispielsweise zur Illustration seiner Angebote auf Internet-Handelsplattformen (wie z.B. eBay) nutzt, begeht in der Regel eine Urheberrechtsverletzung.
Mit Beschluss vom 08.02.2008 (Az. 05 O 383/08) hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses in der Regel verpflichtet sind, ihren Internetzugang so zu sichern, dass dieser nicht zur Teilnahme an illegalen Tauschbörsen genutzt werden kann.
Die zunehmende Verbreitung leistungsstarker DSL-Internetzugänge auch in Privathaushalten führt dazu, dass besonders auch viele Kinder und Jugendliche die Möglichkeit nutzen, „schnell und preiswert“ Musiktitel via Musiktauschbörsen wie beispielsweise Gnutella, Morpheus, eDonkey, eMule, BearShare,