BGH-Entscheidung zu Hinsendekosten nach Widerruf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2010 (Az. BGH VIII ZR 268/07) entschieden, dass im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes der Verkäufer dem Käufer die sogenannten Hinsendekosten (Versandkostenpauschale) zu erstatten hat. Dies war bislang in der Rechtsprechung umstritten, da sich hierfür im Gesetz keine ausdrückliche Regelung findet. In § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist (nur) geregelt, dass der Käufer bei Widerruf des Kaufvertrages die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Eine Regelung zu den Hinsendekosten findet sich hier nicht.

Der Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus, dass § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB unter Beachtung der europäischen Richtlinien dahin auszulegen sei, dass vom Käufer an den Verkäufer gezahlte Versandkosten nach den Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzuzahlen sind. Der BGH beruft sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.04.2010 (Rechtsache C-511/08). Danach darf der Verkäufer bei einem Fernabsatzgeschäft dem Verbraucher nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen, wenn dieser sein Widerrufrecht ausübt. Anderenfalls würde der Käufer von der Ausübung des Widerrufrechts abgehalten.

Eine Regelung in AGB, nach der der Käufer im Falle eines Widerrufs des Kaufvertrages die Versandkostenpauschale nicht erstattet erhalten soll, ist nach dieser Rechtsprechung als unzulässig und damit wettbewerbswidrig anzusehen.

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