Textform der Widerrufsbelehrung im Versandhandel

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 - „Holzhocker“ entschieden, dass im Online-Versandhandel der Verkäufer dem Käufer die Widerrufsbelehrung (zumindest) per E-Mail übermitteln muss. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat nicht zu laufen. Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite (z.B. im Onlineshop oder im Rahmen der Artikelbeschreibung auf Internethandelsplattformen, wie beispielsweise eBay) angezeigt wird. Der Verkäufer hat den Käufer im Versandhandel gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 EGBGB über das Widerrufsrecht „in Textform“ zu belehren.

Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht „in Textform“ belehrt wurde. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung nun ausdrücklich geklärt, dass die Widerrufsbelehrung dem Käufer zugehen muss, dass heißt eine bloße Abrufbarkeit und die Möglichkeit zur Speicherung bzw.  zum Ausdruck genügen hierfür nicht. Die gesetzliche Textform erfordert gemäß § 126 b BGB, dass die Erklärung entweder in einer Urkunde (also in Papierform) oder aber „auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise“ abgegeben wird. Unter Berücksichtigung  der europarechtlichen Verbraucherschutz-Richtlinien ist darüber hinaus erforderlich, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in dieser „zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise“ zugeht. An einem solchen Zugang der Belehrung fehlt es aber, wenn der Käufer nur die Möglichkeit hat, die Widerrufsbelehrung auf seinem Computer abzuspeichern oder auszudrucken.

In der genannten Entscheidung bestätigt  der Bundesgerichthof auch nochmals seine Rechtsprechung, nach der unzutreffende Widerrufsbelehrungen wettbewerbswidrig sind. Zur Begründung führt das Gericht aus,  dass eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht die Gefahr begründe, dass der Verbraucher von der Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts  abgehalten werde.

Dem Verbraucher würden dadurch Informationen  vorenthalten, welche er für seine geschäftliche Entscheidung benötige.

Aus der Entscheidung sind für den Online-Versandhändler im Wesentlichen zwei Konsequenzen zu ziehen:

Die Widerrufsbelehrung sollte dem Käufer nicht nur auf den Seiten des Onlineshops bzw. im Rahmen der Artikelbeschreibung angezeigt werden, sondern immer auch zusätzlich (!) unmittelbar nach Aufgabe der Bestellung, z.B. zusammen mit der Bestellbestätigung, per E-Mail übermittelt werden. Wird die Belehrung dem Kunden nicht per E-Mail übersandt, sondern beispielsweise der Warenlieferung in Papierform beigefügt, so ist dadurch zwar das Textformerfordernis erfüllt, jedoch kann der Verkäufer dann nicht von der kürzeren Widerrufsfrist von zwei Wochen Gebrauch machen, sondern muss dem Käufer ein Widerrufsrecht von einem Monat einräumen. Wird dem Käufer die Widerrufsbelehrung nicht in Textform übersendet, sondern nur auf den Internetseiten angezeigt, so hat dies zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung sollte auf das gesetzliche Muster (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2  Abs. 3 Satz 1 EGBGB) zurückgegriffen werden. Hierbei ist besonders darauf zu achten, die Gestaltungshinweise zutreffend umzusetzen. Wird der Kunde fehlerhaft oder unvollständig über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt, so drohen kostenpflichtige Abmahnungen sowohl durch Konkurrenten, als auch durch Verbraucherschutzverbände.

Kommentarfunktion ist deaktiviert