Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für zweite Abmahnung

Mit Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09, hat der Bundesgerichtshof entschieden,  dass ein Wettbewerbsverband keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Erteilung einer zweiten Abmahnung hat, wenn der Verband zunächst bereits selbst (erfolglos) eine Abmahnung ausgesprochen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wettbewerbsverband (Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln) ein Unternehmen wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abgemahnt. Das Unternehmen reagierte auf die Abmahnung nicht, so dass der Wettbewerbsverband einen Anwalt mit der Erteilung einer weiteren Abmahnung beauftragte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verband die Abmahnkosten für die zweite Abmahnung weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB ersetzt verlangen kann. Ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt voraus, dass die Abmahnung  dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht. Dies sei aber nur in Bezug auf die erste Abmahnung der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll die Abmahnung dem Abgemahnten den Weg weisen, ein Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, sei sie berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und nur dann können die Kosten erstattet verlangt werden. Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Abgemahnten liegt. Hat der Abmahnende den Abgemahnten allerdings bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr erfüllen. Die zweite Abmahnung entspricht daher nicht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, so dass ein Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht besteht.

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