Verstoß gegen Belehrungs- und Impressumspflichten kann Bagatelle sein, die keinen Verstoß gegen das UWG begründet
Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 11.4.2008, Az. 5 W 41/08) begründet nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflichten oder die Belehrungspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG.
So hatte im vorliegenden Fall ein gewerblicher Verkäufer, eine GmbH & Co. KG, auf der Internet-Handelsplattform „eBay“ im Impressum nicht den vollen Vornamen des Geschäftsführers angegeben, sondern nur dessen Anfangsbuchstaben. Nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen ist die „ladungsfähige Anschrift“ des Unternehmers anzugeben. Diese umfasst aber neben der Angabe des Nachnamens auch die Angabe des ausgeschriebenen Vornamens.
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoVO war damit gegeben. Diesen hielt das Gericht aber nicht für erheblich im Sinne des § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Konkurrenten nicht bestand. Entscheidendes Gewicht hat das Gericht dabei aber der Tatsache beigemessen, dass es sich bei dem Verkäufer nicht um eine natürliche Person handelte, sondern um eine GmbH & Co. KG. Der Name dieses Unternehmens war aber vollständig angegeben, so dass die Käufer insofern über ihren Vertragspartner (die GmbH & Co. KG) vollständig informiert waren. Anders wäre die Sache daher zu beurteilen, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Einzelunternehmer gehandelt hätte; dann wäre die fehlende Angabe des vollen Vornamens wohl als erheblicher Wettbewerbsverstoß zu bewerten gewesen.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3.4.2007, Az. 3 W 64/07. Danach stellt die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG (Telemediengesetz) ebenfalls keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar. Entsprechendes gilt nach der Entscheidung des Hanseatischen OLG für die fehlende Angabe der Registernummer nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG.
Das Kammergericht Berlin sah in seiner Entscheidung vom 11.4.2008 auch fehlerhafte Angaben zur Wertersatzpflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht als erheblichen Wettbewerbsverstoß an.
Da bei Geschäften über „eBay“ bislang die Widerrufsbelehrung dem Käufer erst nach Ablauf der Angebotsdauer und damit in rechtlicher Hinsicht erst nach Zustandekommen des Kaufvertrages „in Textform“ (also insbesondere per e-Mail) übermittelt werden kann, braucht der Käufer nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB keinen Wertersatz für „eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung“ zu leisten. Mit anderen Worten braucht der Käufer dem Verkäufer in diesem Fall keinen Ersatz zahlen, selbst wenn er die Sache bereits benutzt hat und dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht - auch wenn die Kaufsache dann beispielweise Gebrauchsspuren aufweist und daher nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann; anderes kann nur gelten, wenn die Sache über den normalen Gebrauch hinaus abgenutzt oder gar beschädigt wurde. Im vorliegenden Fall verpflichtete der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung den Käufer dennoch pauschal zum Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Damit hat er gegen die gesetzlichen Vorgaben nach § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstoßen. Das Kammergericht hält diesen Rechtsverstoß aber nicht für erheblich im Sinne des § 3 UWG, da er nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen - die Bagatellschwelle des § 3 UWG sei nicht überschritten.
Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Konkurrenten nicht besteht.
Tipp: Auch wenn das Kammergericht die vorliegenden Verstöße als nur unerheblich einstuft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderes Gericht nicht zu einer anderen Einschätzung gelangt. So liegen durchaus bereits anderslautende Urteile vor, die in der Verletzung von Impressumspflichten und auch in der fehlerhaften Formulierung der Widerrufsbelehrung erhebliche Wettbewerbsverstöße gesehen haben.
Bei der Gestaltung des Impressums sollte daher immer der volle Vor- und Nachname des Geschäftsinhabers bzw. Geschäftsführers angegeben werden. Ferner ist zu beachten, dass als ladungsfähige Anschrift eine Postfachadresse nicht ausreicht. Haben Sie als Unternehmer Zweifel, welche Angaben in Ihr Impressum aufzunehmen sind, holen Sie vorsorglich fachkundigen Rat ein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit letztlich unter Umständen kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
Entsprechendes gilt für die Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Hierzu ist insbesondere das neue Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO zu beachten, das seit 1.4.2008 gilt. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Beitrag vom 31.3.2008.