Die Kanzlei Schnerch ist ab sofort in Bürogemeinschaft mit den Anwaltskanzleien Gerths und Kröbel-Seiferheldt und der Steuerberatungskanzlei Fuchs tätig und kann Ihnen damit umfassenderen Service und bessere Erreichbarkeit bieten.
Zur Kontaktaufnahme steht Ihnen neben den bisherigen Telefon- und Faxnummern zusätzlich die Rufnummer der Bürogemeinschaft 0341 268230 zur Verfügung.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08) steht dem Fotografen kein zusätzliches Honorar für die Nutzung seines Fotos in der E-Paper-Ausgabe neben der Printausgabe zu.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es jedenfalls gegenüber freien Mitarbeitern üblich sei, die Veröffentlichung von Lichtbildern in einem E-Paper neben der Printausgabe nicht gesondert zu vergüten.
Mit Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wettbewerbsverband keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Erteilung einer zweiten Abmahnung hat, wenn der Verband zunächst bereits selbst (erfolglos) eine Abmahnung ausgesprochen hatte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 - „Holzhocker“ entschieden, dass im Online-Versandhandel der Verkäufer dem Käufer die Widerrufsbelehrung (zumindest) per E-Mail übermitteln muss. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat nicht zu laufen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2010 (Az. BGH VIII ZR 268/07) entschieden, dass im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes der Verkäufer dem Käufer die sogenannten Hinsendekosten (Versandkostenpauschale) zu erstatten hat. Dies war bislang in der Rechtsprechung umstritten, da sich hierfür im Gesetz keine ausdrückliche Regelung findet.
Seit dem 11.06.2010 gilt die neue Musterwiderrufsbelehrung, welche insbesondere auch im Online-Versandhandel von Bedeutung ist. Das Muster findet sich jetzt als Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und ist damit nunmehr auch für die Rechtsprechung verbindlich. Die zuvor in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) geregelte Musterwiderrufsbelehrung war von einigen Gerichten für fehlerhaft erklärt und damit teils als wettbewerbswidrig beurteilt worden.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, Az. BGH I ZR 121/08) mit der Haftung des Anschlussinhabers für die über seinen Internetzugang begangenen Urheberechtsverletzungen durch illegales file-sharing (Teilnahme an sogenannten Musiktauschbörsen) befasst.
Am 1.9.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Neuerungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. So wird in das Urheberrechtsgesetz unter anderem ein neuer § 97 a eingefügt, der Regelungen zur Abmahnung enthält.
Wer fremde Fotos ohne Zustimmung des Fotografen oder des jeweiligen Rechtsinhabers beispielsweise zur Illustration seiner Angebote auf Internet-Handelsplattformen (wie z.B. eBay) nutzt, begeht in der Regel eine Urheberrechtsverletzung.
Mit Beschluss vom 08.02.2008 (Az. 05 O 383/08) hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses in der Regel verpflichtet sind, ihren Internetzugang so zu sichern, dass dieser nicht zur Teilnahme an illegalen Tauschbörsen genutzt werden kann.