Pflicht der DENIC zur Löschung von Domainnamen bei eindeutigem Missbrauch
Mit Urteil vom 27.10.2011 (Az. 1 ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die DENIC unter bestimmten Voraussetzungen registrierte Domainnamen löschen muss (Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 172/2011 vom 27.10.2011).
Das Gericht bestätigt den auch bisher anerkannten Grundsatz, dass die DENIC nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen, da die DENIC die Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Daher müsse bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolge, keinerlei Prüfung durch die DENIC vorgenommen werden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die DENIC aber auch nach Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung nur dann zur Löschung des beanstandeten Domainnamens verpflichtet, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne Weiteres feststellbar ist.
Diese Voraussetzungen hielt das Gericht im vorliegenden Fall für gegeben. Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen verschiedener bayrischer Regierungsbezirke gebildet worden waren (z.B. „regierung-oberfranken.de“). Gegen diese Registrierungen hatte der Freistaat Bayern geklagt, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen inne hat. Auf dieser Grundlage wurde die DENIC hier verpflichtet, die betreffenden Domainnamen zu löschen.
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne Weiteres erkennen könne, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustünden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt letztlich, dass die DENIC nur unter sehr engen Voraussetzungen zu einer Prüfung und gegebenenfalls Löschung verpflichtet ist. Löschungsansprüche gegenüber der DENIC dürften daher immer dann ausscheiden, wenn zunächst beispielsweise eine markenrechtliche Prüfung vorzunehmen ist. In einem solchen Fall sollte daher nicht die DENIC auf Löschung in Anspruch genommen werden, sondern es sollte direkt gegen den Domaininhaber vorgegangen werden, indem z.B. Unterlassungsansprüche aus einer eingetragenen Marke gegen den Domaininhaber geltend gemacht werden. In diesem Fall sollte bei der DENIC ein sogenannter Dispute-Eintrag beantragt werden. Im Falle, dass der Domaininhaber erfolgreich auf Freigabe der Domain in Anspruch genommen wird, geht die betreffende Domain dann auf den Inhaber des Dispute-Eintrags über.