Entscheidung des Landgerichts Leipzig zur Haftung des Anschlussinhabers für Teilnahme an Tauschbörsen (filesharing/P2P)

Mit Beschluss vom 08.02.2008 (Az. 05 O 383/08) hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses in der Regel verpflichtet sind, ihren Internetzugang so zu sichern, dass dieser nicht zur Teilnahme an illegalen Tauschbörsen genutzt werden kann.

Das Gericht folgt damit im Wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I) und der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Az. I-20 W 157/07, Beschluss vom 27.12.2007; Hanseatisches OLG Hamburg, Az. 5 W 152/06, Beschluss vom 11.10.2006) zur Störerhaftung. Danach haftet als sogenannter Störer jeder, der „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat“. Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig genügt es dafür, dass die Anschlussinhaberin ihren Internetzugang ihren Kindern und deren Freunden zur Nutzung überließ. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Rechtsverletzung nicht eingetreten wäre, hätte die Anschlussinhaberin ihren Kindern nicht ermöglicht, sich Zugang zum Internet zu verschaffen. Die Anschlussinhaberin hätte daher „zumutbare Sicherungsmaßnahmen“ ergreifen müssen, um die Teilnahme an Tauschbörsen zu verhindern. Dazu hätte sie zumindest die Sicherungsmaßnahmen nutzen müssen, die eine Standardsoftware erlaubt.

Anders als das OLG Frankfurt/M. (Az. 11 W 58/07, Beschluss vom 20.12.2007) hält es das Landgericht Leipzig auch nicht für erforderlich, dass Anhaltspunkte für eine bereits früher über den Internetanschluss begangene Rechtsverletzung vorliegen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Nutzung des Computers bestehe unabhängig davon, ob schon zuvor eine Rechtsverletzung begangen wurde, da im Falle der Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Systemen („Tauschbörsen“) die Verwirklichung der Rechtsverletzung nahe liegend sei.

Den Streitwert hat das Gericht für das Eilverfahren mit 10.000,00 EUR für einen Musiktitel angesetzt, im Hauptsacheverfahren seien 20.000,00 EUR als Streitwert zugrunde zu legen. Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht an den Angaben der Antragstellerin, also der Inhaberin der Urheberrechte, orientiert.

Anmerkung:

Bei Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet begangen werden -wie das bei der Nutzung illegaler Musiktauschbörsen der Fall ist- kann sich der Rechtsinhaber aussuchen, bei welchem Gericht er Klage einreicht bzw. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Die örtliche Zuständigkeit ist nämlich in solchen Fällen in der Regel an allen Orten begründet, an denen das betreffende Musikstück abgerufen werden kann, also überall dort, wo ein Internetzugang besteht. Die Rechtsinhaber werden sich daher in erster Linie an diejenigen Gerichte wenden, die die für sie günstigste Auffassung vertreten.

Hinsichtlich des Streitwerts ist zu beachten, dass sich dieser unter anderem nach Bekanntheit des jeweiligen Titels bzw. des Interpreten richtet, so dass im Falle des Erhalts einer Abmahnung stets im Einzelfall geprüft werden sollte, ob die dort beigefügte Kostenberechnung von einem zutreffenden Streitwert ausgeht.

Um sich vor möglicherweise teuren Abmahnungen zu schützen, sollten Eltern dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an Tauschbörsen durch entsprechende Software-Einstellungen ausgeschlossen ist. Da auf diesem Gebiet häufig der Nachwuchs seinen Eltern überlegen sein wird, sollte im Zweifel fachkundiger Rat eines Computer-Fachmanns eingeholt werden.

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