Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Bundesrat hat am 09.10.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gebilligt, das der Bundestag am 10.09.2020 verabschiedet hatte.

Ziel des Gesetzes ist die Eindämmung des Abmahnmissbrauchs im Wettbewerbsrecht. Vor allem Einzelunternehmer und kleinere und mittlere Unternehmen sollen vor missbräuchlichen Abmahnungen und den daraus resultierenden finanziellen Folgen geschützt werden.

So soll unter anderem sogenannten Abmahnvereinen Einhalt geboten werden, indem durch eine Änderung in § 8 Abs. 3 UWG künftig nur noch solche rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen abmahnberechtigt sein sollen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Eine Eintragung in diese Liste soll nur erfolgen, wenn der Verband bestimmte Kriterien erfüllt. Z.B. muss der Verband mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder haben und es muss auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheinen, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.

Weiterhin werden in das Gesetz zahlreiche neue Regelbeispiele aufgenommen, wann eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein soll. Ein Rechtsmissbrauch soll unter anderem dann anzunehmen sein, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt oder wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden. Damit wird nun künftig gesetzlich normiert, was nach der Rechtsprechung bereits nach bislang geltender Rechtslage häufig als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde.

Besonderheiten ergeben sich insbesondere für Online-Händler bzw. E-Commerce-Anbieter: Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien soll künftig im Falle der Abmahnung unter Mitbewerbern kein Kostenerstattungsanspruch mehr bestehen. Verstöße z.B. gegen Impressumspflichten werden daher künftig von Konkurrenten nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Außerdem wird bei Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien der sogenannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft, der es abmahnenden Konkurrenten bislang ermöglichte, sich für die Geltendmachung ihrer Ansprüche deutschlandweit ein Gericht auszusuchen.

Fazit: Abmahnungen bleiben auch weiterhin erlaubt. Bei marginalen Verstößen wird der Abgemahnte es in Zukunft jedoch leichter haben, überzogene Forderungen abzuwehren.

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