Angemessene Vergütung des freiberuflichen Fotografen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2020 (Az. I ZR 114/19) entschieden, dass für die Feststellung der Angemessenheit der Vergütung für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern, die von einer Fotoagentur an einen freiberuflich tätigen Fotografen gezahlt wird, die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 als Indiz herangezogen werden können, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. Dies ist laut Bundesgerichtshof dann anzunehmen, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird.

Weiterhin weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass  bei einer Pauschalvergütung viel dafür spreche, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist, wenn für weitergehende Nutzungen keine zusätzliche Vergütung gezahlt wird und sich die Einbeziehung der weitergehenden Nutzungen auch nicht bei der Höhe der Pauschalvergütung berücksichtigt wurde.

Tags: , , , ,

Kommentarfunktion ist deaktiviert