BGH-Urteil zu file-sharing “Sommer unseres Lebens”

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, Az. BGH I ZR 121/08) mit der Haftung des  Anschlussinhabers für die über seinen Internetzugang begangenen Urheberechtsverletzungen durch illegales file-sharing (Teilnahme an sogenannten Musiktauschbörsen) befasst.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses dann als Störer für die über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen nicht ihrem Zweck entsprechend angewendet hat. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass der Betrieb eines nicht  ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ursächlich für Urheberechtsverletzungen sei, welche unbekannte Dritte über diesen Anschluss begehen. Insoweit obliegen auch privaten Anschlussinhabern Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer sogenannten Störerhaftung führt. So sei es auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, eine Prüfung zuzumuten, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Personen für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich klar, dass es die privaten Verwender der WLAN-Technologie unzumutbar belasten würde, wenn es ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Es reicht daher insoweit aus, wenn  der Nutzer die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einsetzt. Das Gericht weist hier ferner darauf hin, dass die Prüfungspflichten nicht erst dann einsetzen, nachdem der Anschlussinhaber Kenntnis von der unbefugten Nutzung seines Internetanschusses Kenntnis erlangt hat, sondern dass die Prüfungspflicht bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses besteht.

Zur Frage der Beweislastverteilung führt der Bundesgerichtshof aus, dass den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, dass nicht er, sondern ein Dritter über seinen Internetanschluss die Rechtsverletzung begangen habe. Dies hat zur Folge, dass der Anschlussinhaber konkrete Angaben dazu machen muss, weswegen eine durch ihn persönlich begangene Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Im vorliegenden Fall konnte der beklagte Anschlussinhaber nachweisen, dass er im fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Dies reichte dem Bundesgerichtshof zum Nachweis aus, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben kann.

Mit der Frage der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz auf 100,00 EUR setzt sich der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Entscheidung (entgegen der Pressemitteilung vom 12.05.2010) hingegen nicht auseinander. Insoweit bleibt daher die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

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