Unberechtigte Nutzung fremder Fotos im Internet - Bemessung des Schadensersatzes

Wer fremde Fotos ohne Zustimmung des Fotografen oder des jeweiligen Rechtsinhabers beispielsweise zur Illustration seiner Angebote auf Internet-Handelsplattformen (wie z.B. eBay) nutzt, begeht in der Regel eine Urheberrechtsverletzung.

Wer im Internet Waren zum Kauf anbietet, möchte sein Angebot meist bebildern, um damit Interessenten auf sich aufmerksam zu machen und dem potentiellen Kunden zu ermöglichen, „sich ein Bild“ von der Ware zu machen. Angesichts der Vielzahl von Fotos, die über das Internet abgerufen werden können, ist es oft verlockend, einfach eines der vorhandenen Bilder zu kopieren und in das eigene Angebot einzufügen. Doch wer fremde Fotos ohne die entsprechende Lizenz verwendet, macht sich gegenüber dem Rechtsinhaber schadensersatzpflichtig - es sei denn, das betreffende Bild ist vom Fotografen zur allgemeinen Nutzung „freigegeben“ worden, was jedoch nur ausnahmsweise der Fall ist.

Dem „Bilderklau im Internet“ setzen sich Fotografen bzw. die betroffenen Rechtsinhaber häufig zur Wehr, indem Sie mittels anwaltlicher Vertretung Abmahnungen versenden, um ihre schöpferische und wirtschaftliche Leistung zu schützen.

Ist dem Grunde nach eine Urheberrechtsverletzung gegeben und damit ein Schadensersatzanspruch begründet, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Schadensersatzforderung berechtigt ist. Dem Rechtsinhaber stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Wahl, wobei sich in der Praxis die fiktive Lizenzgebühr, oder auch Lizenzanalogie genannt, durchgesetzt hat. Danach kann der Rechtsinhaber vom Rechtsverletzer die angemessene und übliche Vergütung verlangen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten, hätten sie über die Nutzung des Fotos einen Lizenzvertrag geschlossen.

Nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1997, Az. 20 U 31/97; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06) können bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden, die jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ herausgegeben werden.

Zusätzlich zu dem üblichen angemessenen Honorar ist im Falle der unberechtigten Bildnutzung wegen der unterlassenen Urheberbezeichnung in der Regel ein Zuschlag von 100 % auf die übliche angemessene Gebühr zu zahlen. Der Fotograf hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber des Fotos.

Allerdings ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02) die MFM-Empfehlungen nicht in jedem Fall angewendet werden können. Weist der konkrete Rechtsstreit Besonderheiten auf, weil beispielsweise in der betreffenden Branche oder Region andere Honorarsätze üblich sind, kann es geboten sein, dem durch Abweichung von den MFM-Empfehlungen Rechnung zu tragen. Dies ist im Zweifel im jeweiligen Einzelfall, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, festzustellen.

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